Satzung

Satzung des Musikvereins Thüle e.V.
Beschlossen am 10.04.2010 von der Mitgliederversammlung


1. Name – Sitz

Der Musikverein Thüle (MVT)  e. V., die Gemeinschaft musikfreudiger Bürger,  mit Sitz in Salzkotten, Stadtteil Thüle verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.


2. Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung und Ausbildung von instrumentaler Musik. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege der Blasmusik. Die Erreichung dieses Zweckes erfolgt durch:
a) Regelmäßige Übungsstunden
b) Ausbildung der Jugendlichen
c) Durchführung von Konzerten sowie Mitwirkung bei weltlichen Veranstaltungen


3. Grundsätze der Tätigkeit

3.1 Der Verein ist selbstlos Tätig; er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.2
Mittel des Vereins dürfen nur für Satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.3
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


4. Rechtsgrundlagen

4.1 Rechtsgrundlagen des Musikvereins Thüle (MVT) e.V. sind die Satzungen und Ordnungen, die er zur Durchführung seiner Aufgaben beschließt. Die Ordnungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung stehen und sind verbindlich für den gesamten Musikverein Thüle 1924 e.V.

4.2
Die Ordnungen und ihre Änderungen werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen.

4.3
Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.


5. Mitglieder und Mitgliedschaft

5.1
Der Musikverein Thüle (MVT) e.V. besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern.

5.2
Als Mitglieder können alle Personen aufgenommen werden, die die Zwecke des Vereins anerkennen und fördern.

5.3
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand bzw. die Mitgliederversammlung.


6. Austritt und Ausschluss

6.1
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

6.2
Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Musikverein Thüle (MVT) e.V. kann jederzeit durch Mitteilung an den Vorstand zum folgenden Monatsersten erfolgen.

6.3
Bei einem Beitragsrückstand von mehr als 12 Monaten nach dem letzten Beitragszeitraum erlischt die Mietgliedschaft automatisch.

6.4
Wer gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins verstößt, kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen seine Entscheidung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden; diese entscheidet endgültig.


7. Rechte und Pflichten der Mitglieder

7.1
Die Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, dort Anträge entsprechend der Satzung und der Ordnungen zu stellen, an Abstimmungen entsprechend mitzuwirken und alle Veranstaltungen des Musikverein Thüle (MVT) e.V. zu besuchen.

7.2
Alle Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge in Höhe der in der Finanz- und Beitragsordnung festgelegten Sätze zu entrichten. Die Beträge sind Bringbeträge bzw. Bringschulden.


8. Ehrenmitglieder

8.1
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch die Mitgliederversammlung zum Ehrenvorsitzenden oder zu Ehrenmitgliedern  ernannt werden.

8.2
Der Ehrenvorsitzende kann auf Einladung mit beratender Stimme an Vorstandssitzungen teilnehmen.

8.3
Der Ehrenvorsitzende und die Ehrenmitglieder sind zu den Mitgliederversammlungen einzuladen und sind den Mitgliedern gleichzustellen.

8.4
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.


9. Organe

9.1
Die Mitgliederversammlung

9.2
Der Vorstand

9.3
Die Spielerversammlung


10. Mitgliederversammlung

10.1
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Musikverein Thüle (MVT) e.V. Sie bestimmt die Richtlinien des Musikvereins Thüle (MVT) e.V, nimmt Berichte des Vorstandes und der Prüfer entgegen, erteilt Entlastung, beschließt den Haushaltsplan, genehmigt die Jahresgewinn- und Verlustrechnung, setzt die Mitgliederbeiträge fest, tätigt die Wahlen und beschließt über Änderungen der Satzung und der Ordnungen und anderer vorliegender Anträge.

10.2
Es gibt ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen. Sie bestehen aus den Mitgliedern des Musikvereins Thüle (MVT) e.V.

10.3
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich einmal im Vereins/ Proberaum oder im Vereinslokal Lohre, Thüle abgehalten.
Sie wird durch schriftliche Benachrichtigung mindestens 14 Tage vorher in der örtlichen Presse bekannt gegeben.

10.4
Anträge müssen schriftlich mit Begründung spätestens 2 Wochen vor Tagungstermin beim Vorstand eingereicht sein. Der Vorstand lässt eine Zusammenstellung der Anträge spätestens eine Woche vor der Tagung den Mitgliedern zugehen. Zusätzliche Anträge können durch Versammlungsbeschluss zu Versammlungsbeginn in die Tagesordnung aufgenommen werden.

10.5
Antragsberechtigt sind die Mitglieder und der Vorstand.

10.6
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss entweder auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag eines Drittels der Mitglieder stattfinden.

10.7
Die Frist für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann im Dringlichkeitsfall auf zwei Wochen verkürzt werden. In diesem Falle verkürzt sich auch die Frist für die Stellung von Anträgen auf eine Woche.

10.8
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die ordnungsgemäße Einladung durch die anwesenden Mitglieder festgestellt und bestätigt ist.

10.9
Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die Beschlüsse wörtlich zu protokollieren sind. Die Niederschrift wird vom Vorsitzenden und einem Mitglied unterzeichnet.


11. Spielerversammlung

11.1
Die Spielerversammlung wird vom Vorsitzenden, auf Antrag des Dirigenten oder auf Antrag des Vorstandes einberufen. Der Vorsitzende leitet die Spielersitzung.

11.2
Die Musikerversammlung berät und beschließt Probleme für die Kapelle, die von Bedeutung und Wichtigkeit sein können, insbesondere Besetzung und Stimmenverteilung innerhalb der Gruppe.


12. Vorstand

12.1
Der Vorstand erfüllt die Aufgaben des Musikvereins Thüle (MVT) e.V. im Rahmen der Satzung und der Ordnungen sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandmitglieder anwesend sind.

12.2
Dem Vorstand obliegen Beratungen und Beschlussfassungen über die Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

12.3
Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus:
12.3.1 dem Vorsitzenden,
12.3.2 dem stellv. Vorsitzenden,
12.3.3 dem Geschäftsführer,
12.3.4 dem  stellv. Geschäftsführer (Chronist),
12.3.5 dem Kassierer,
12.3.6 dem stellv. Kassierer,
12.3.7 dem Kapellmeister,
12.3.8 dem stellv. Kapellmeister.
12.2.9 dem Abteilungsleiter
Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) besteht aus dem  Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Kassierer. Der Musikverein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

12.4
Der Vorsitzende des Musikvereins Thüle (MVT) e.V.  beruft die Sitzungen des Vorstandes, der aktiven Musiker und die Mitgliederversammlungen ein und leitet sie. Im Verhinderungsfalle vertritt ihn der stellv. Vorsitzende.

12.5
Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter hat Sitz und Stimme in allen Gremien des Musikvereins Thüle (MVT) e.V.

12.6
Der Vorstand wird für die Dauer von 4 Jahren gewählt.


13. Ausschüsse

13.1 Der Vorstand oder die Mitgliederversammlung kann für besondere Aufgaben Ausschüsse einsetzen, denen grundsätzlich nicht mehr als 7 Personen angehören sollen. Der Vorsitzende soll Mitglied des Ausschusses sein. Die Beschlüsse der Ausschüsse bedürfen, soweit nichts anderes bestimmt wird, der Bestätigung durch den Vorstand.


14. Wirtschaftsführung

14.1
Für jedes Geschäftsjahr sind ein Haushaltsvoranschlag und die Jahresrechnung aufzustellen, die der Mitgliederversammlung vorzulegen sind. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

14.2
Für die Erfüllung der Aufgaben des Musikvereins Thüle (MVT) e.V. werden nach Beschluss der Mitgliederversammlung Beiträge von den Mitgliedern erhoben.

14.3
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

14.4
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


15. Rechnungs- und Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zur Rechnungs- und Kassenprüfung 2 Prüfer. Wiederwahl ist zulässig, jedoch mit der Maßgabe dass bei jeder Wahl ein Prüfer ausscheidet.


16.    Abstimmung und Wahlen

16.1
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

16.2
Beschlüsse über Satzungsänderungen sowie Entscheidungen gem. Ziffer 7.4 bedürfen der Zweidrittel-, der Beschluss über die Auflösung des Musikvereins Thüle (MVT) e.V. bedarf der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

16.3
Wahlen sind grundsätzlich schriftlich und geheim. Wird für ein Amt nur einen Person vorgeschlagen und ist diese bereit, das Amt zu übernehmen, so wird die Wahl durch offene Abstimmung mit Handzeichen vorgenommen, wenn nicht geheime Wahl beantragt wird. Abwesende können gewählt werden, sofern sie vorher ihre Bereitschaft, das Amt anzunehmen, schriftlich erklärt haben.


17. Medien und Internet

17.1
Datenspeicherung
Mit dem Beitritt einer Person im Musikverein werden der Name, der Vorname, die Anschrift, das Geburtsdatum, das Eintrittsdatum und die Bankverbindung aufgenommen.
Diese Informationen werden in den vereinseigenen EDV-Systemen des Kassierers und der Geschäftsführer gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden durch organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur intern verarbeitet, sofern sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.

17.2
Pressarbeit und Internet
Der Musikverein informiert die Tagespresse sowie die lokalen Zeitungen und Zeitschriften über Lehrgangsergebnisse und besondere Ereignisse (Versammlungen, Auszeichnungen, Musikfeste u.ä.). Diese Informationen werden zusätzlich auf Plakaten und der Internetseite in Text und Bildform veröffentlicht. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand dieser Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten werden von der Internetseite entfernt. Personenbezogene Daten, die der Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben
(z.B. Chronik) im Verein dienen, werden jedoch weiterhin verarbeitet und veröffentlicht.

17.3
Weitergabe von Mitgliedsdaten an Vereinsmitglieder
Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens in Informationszeitschriften bekannt. Das einzelne Mitglied kann zu seinen personenbezogenen Angaben jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs unterbleibt im Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung, mit Ausnahme von Ergebnissen aus Musikwettbewerben.
Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliedsdaten erfordert. Macht ein sonstiges Mitglied geltend, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Aufgaben benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.

17.4
Aufbewahrungsfrist
von Mitgliedsdaten
Beim Austritt werden die Daten des Mitgliedes aus der Mitgliederliste gelöscht. Der Musikverein speichert jedoch bei verdienstvollen Mitgliedern die Daten des Mitglieds zur Führung seiner Vereinschronik. Personenbezogene Daten des austretenden Mitgliedes, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen aufbewahrt.

17.5 Weitergabe von Mitgliedsdaten an übergeordnete Organisationen
Als Mitglied im Volksmusikerbund NRW, Kreismusikerbund Paderborn e.V. ist der Musikverein verpflichtet, seine Mitglieder an den Kreismusikerbund zu melden, dieser gibt die Daten an den Volksmusikerbund NRW e.V. weiter.
Verarbeitet werden dabei Name, Vorname, Geburtsdatum und Eintrittsdatum im Verein. Diese dienen dem Nachweis für Versicherung, für Statistiken sowie von Ehrungen und Auszeichnungen durch den/die Dachverbände. Dieser Einwilligung in die Datenverarbeitung durch den Dachverband kann durch schriftlichen Antrag an den Vorstand des Musikvereins jederzeit widersprochen werden.
Im Falle des Widerspruchs kann der/die Widersprechende an möglichen Wettbewerben nicht teilnehmen und die Ehrungen und Auszeichnungen der Dachverbände nicht erhalten.
Im Mitgliederverwaltungssystem der Dachverbände werden diese personenbezogenen Daten des widersprechenden Mitgliedes durch den Musikverein als anonymisiert gekennzeichnet.


18. Abteilungen

18.1
Für die Gründung einer Vereinsabteilung ist die Bestätigung durch die Mitgliederversammlung erforderlich.

18.2
Jede Abteilung des Vereins wird von einem/einer Abteilungsleiter/in geleitet.

18.3
Abteilungsleiter und Ausschussmitglieder werden auf längstens zwei Jahre von den Abteilungen in einer Abteilungsversammlung gewählt und in der Mitgliederversammlung bestätigt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

18.4
Jede Abteilung regelt die Angelegenheiten und Aufgaben des internen Geschäftsbetriebes selbständig. Die Abteilungen sind dabei an die Satzung des Hauptvereins und die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung gebunden.

18.5
Die Abteilungen bestreiten ihren finanziellen Aufwand nach den jeweils zugewiesenen Mitteln. Die Abteilungen haben ein eigenes Kassenrecht, die Abteilungskassen unterliegen der uneingeschränkten Prüfung durch die gewählten Kassenprüfer des Vereins.

18.6
Die Kassenführung der Abteilung ist Bestandteil der Kassenführung des Hauptvereins

18.7
Das Recht Spendenquittungen auszustellen liegt ausschließlich beim Hauptverein

18.8
Bei grob fahrlässigen Verhalten gegen die Satzungen des Musikverein Thüle 1924 e.V. kann der geschäftsführende Vorstand die Abteilung auflösen.


19. Auflösung


19.1
Die Auflösung des Musikvereins Thüle (MVT) e.V. kann nur durch Beschluss einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Die Einladung zu dieser Versammlung hat mindestens vier Wochen vor dem Termin an jedes Mitglied postalisch oder durch Mitteilungsbescheinigung zu erfolgen. Die Einladung muss den Antrag auf Auflösung mit Begründungen enthalten.

19.2 Die Mitgliederversammlung zwecks Auflösung des Vereins ist beschlussfähig, wenn mindestens zweidrittel der eingeschriebenen Vereinsmitglieder anwesend sind. Wird eine Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen zu einer neuen Mitgliederversammlung einzuladen, welche ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

19.3
Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Salzkotten, mit der Bestimmung es zu verwalten, bis im Stadtteil Thüle ein anderer gemeinnütziger Verein mit den gleichen Bestrebungen und Zielen gegründet wird, es dann dem neugegründeten Verein zu übergeben. Wird innerhalb von 10 Jahren kein Verein in diesem Sinne gegründet, so hat die Stadt Salzkotten das Vermögen gemeinnützigen Zwecken im Stadtteil Thüle zuzuführen.