| Satzungsänderung 2021 - Gegenüberstellung von Alt- und Neufassung | ||||||
| Legende: | ||||||
| - schwarz: wörtlich unverändert in alter und neuer Version | ||||||
| - schwarz unterstrichen: wortgleich aus anderer Stelle der alten Satzung übernommen | ||||||
| - rot unterstrichen: in neuer Fassung neu aufgenommen | ||||||
| Kapitel | Alt | Neu | Kapitel | Anmerkungen | ||
| Satzung | ||||||
| Deck-blatt | Satzung
Musikverein Thüle |
Satzung Musikverein Thüle 1924 e.V. | Deck-blatt | Änderung des Vereinsnamens in "Musikverein
Thüle 1924 e.V.", da der Verein unter diesem Namen in der Öffentlichkeit
bekannt ist und nach Außen auch so auftritt. „Der Verein kann seinen Namen grundsätzlich frei wählen, dies folgt letztlich aus Art. 9 Abs. 1 GG. (…) Im Übrigen muss der Name zur Kennzeichnung des Vereins geeignet sein.“ Baumann, T. / Sikora, M. (2017): Hand- und Formularbuch des Vereinsrechts, §5 Rn. 12, S. 85. |
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| Beschlossen |
Beschlossen von der Mitgliederversammlung am xx.02.2021 Alle Bezeichnungen sind geschlechtsneutral. |
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| 1. | Name |
Name und Sitz | 1. | |||
| Der Verein führt den Namen "Musikverein Thüle 1924 e.V." (nachfolgend kurz "Verein" genannt) und hat seinen Sitz in 33154 Salzkotten-Thüle. | 1.1. | Neuformulierung / Bezugnahme auf "gemeinnützigen Zweck" des Vereins in Kap. 3.1. der neuen Satzung | ||||
| Der Verein ist unter der Vereinsregisternummer VR 1128 ins Vereinsregister beim Amtsgericht Paderborn eingetragen. | 1.2. | |||||
| 2. | Zweck Zweck des Vereins ist die Förderung und Ausbildung von instrumentaler Musik. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege der Blasmusik. Die Erreichung dieses Zweckes erfolgt durch: a) Regelmäßige Übungsstunden b) Ausbildung der Jugendlichen c) Durchführung von Konzerten sowie Mitwirkung bei weltlichen Veranstaltungen |
Zweck | 2. | Der Absatz zum Vereinszweck soll inhaltlich
vorsichtshalber unverändert bleiben. Lediglich die Nummerierung wird
geändert, was nach herrschender Meinung jedoch keine Satzungsänderung i.S.d.
§33 Abs. 1 BGB darstellt und gem. Kap. 16.2. der alten Satzung insofern mit
Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden kann. Zweckänderungen i.S.d. §33 BGB bedürfen der Zustimmung aller (auch der nicht anwesenden) Mitglieder. Jedoch ist „Die bloße redaktionelle Neufassung der Satzungsvorschrift, die die Zweckangabe enthält, (..) eine Satzungs-, aber keine Zweckänderung“ und kann insofern mit der für eine einfache Satzungsänderung vorgesehenen Mehrheit verabschiedet werden. Vgl. Baumann, T. / Sikora, M. (2017): Hand- und Formularbuch des Vereinsrechts, §6 Rn. 43, S. 162. Die weitergehenden Vorgaben des §33 Abs. 1 BGB zur Zweckänderung eines Vereins greifen hingegen nur, „(…) wenn sich der Charakter eines Vereins ändert und die bisherige Leitidee des Vereins gegen eine neue ausgetauscht wird. Die Änderung muss so wesentlich sein, dass die Mitgliedschaft einen gänzlich anderen Charakter annimmt und daher von der Beitrittserklärung der einzelnen Mitglieder sachlich nicht mehr gedeckt ist.“ Baumann, T. / Sikora, M. (2017): Hand- und Formularbuch des Vereinsrechts, §6 Rn. 44, S. 162. Siehe hierzu auch Hau, W. / Poseck, R. (2020): BeckOK BGB zu §33 BGB, Rn. 7-10 / Palandt, O. (2006): Kommentar zum BGB, §33 BGB, Rn. 3, S. 37-38. |
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| Zweck des Vereins ist die Förderung und Ausbildung von instrumentaler Musik. | 2.1. | |||||
| Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege der Blasmusik. | 2.2. | |||||
| Die Erreichung dieses Zweckes erfolgt
durch: a) Regelmäßige Übungsstunden b) Ausbildung der Jugendlichen c) Durchführung von Konzerten sowie Mitwirkung bei weltlichen Veranstaltungen. |
2.3. | |||||
| 3. | Gemeinnützigkeit | 3. | Änderung der Kapitelbezeichnung. | |||
| 3.1. | Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. | Der Verein mit Sitz in Salzkotten, Stadtteil Thüle, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. | 3.1. | Ergänzung des "gemeinnützigen Zwecks" aus Kap. 1 /
Ergänzung der Worte "und unmittelbar" sowie "nicht" im
Sinne von Anlage 1 der Abgabenordnung. „Die Satzung „muss“ die in Anlage 1 zu §60 AO (Mustersatzung) bezeichneten Festlegungen enthalten, dh die Mustersatzung muss wortgenau übernommen werden. Eigene Formulierungen sind schädlich. Die Reihenfolge der in der Mustersatzung genannten Paragraphen muss nicht unbedingt eingehalten werden.“ Baumann, T. / Sikora, M. (2017): Hand- und Formularbuch des Vereinsrechts, §14 Rn. 77, S. 565. |
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| 3.2. | Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. | Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. | 3.2. | Anpassung an den Wortlaut der AO. | ||
| 3.3. | Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck |
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. | 3.3. | Redaktionelle Anpassung der Vorgaben der AO an die ansonsten verwendete Begrifflichkeit "Verein" statt "Körperschaft. | ||
| 4. | Rechtsgrundlagen | Rechtsgrundlagen | 4. | |||
| 4.1. | Rechtsgrundlagen
des |
Rechtsgrundlagen des Vereins sind die Satzungen und Ordnungen, die er zur Durchführung seiner Aufgaben beschließt. Die Ordnungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung stehen und sind verbindlich für den gesamten Verein. | 4.1. | |||
| 4.2. | Die Ordnungen und ihre Änderungen werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen. | Die Ordnungen und ihre Änderungen werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen. | 4.2. | |||
| 4.3. | Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. | Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. | 4.3. | |||
| 5. | Mitgliedschaft | 5. | Umbenennung und Zusammenlegung mit dem Kapitel 6 "Austritt und Ausschluss" der alten Satzung | |||
| 5.1. | Der |
Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern. | 5.1. | |||
| 5.2. | Als Mitglieder können alle Personen aufgenommen werden, die die Zwecke des Vereins anerkennen und fördern. | Als Mitglieder können alle Personen aufgenommen werden, die die Zwecke des Vereins anerkennen und fördern. | 5.2. | |||
| 5.3. | Über den schriftlichen Antrag, der bei Personen unter 18 Jahren durch die/den Erziehungsberechtigten mit unterzeichnet sein muss, entscheidet der Vorstand. | 5.3. | Anpassung an die gelebte Praxis, dass der Vorstand über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet und dass der Antrag schriftlich erfolgen muss. Bei Widerspruch Entscheidung durch Mitgliederversammlung gem. Kap. 5.5. | |||
| Mit Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied diese Satzung und die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Ordnungen. | 5.4. | Neu aufgenommene Passage | ||||
| Gegen eine ablehnende Aufnahmeentscheidung des Vorstandes, die nicht begründet sein muss, kann der Antragsteller Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die nächste anstehende Mitgliederversammlung endgültig. | 5.5. | Neu aufgenommene Passage | ||||
| Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. | Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. | 5.6. | ||||
| Der
Austritt eines Mitgliedes aus dem |
Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand zum folgenden Monatsersten erfolgen. | 5.7. | Klarstellung, dass Austritt (zu Beweiszwecken) schriftlich erklärt werden muss | |||
| Bei einem Beitragsrückstand von mehr als 12 Monaten nach dem letzten Beitragszeitraum erlischt die Mitgliedschaft automatisch. | Zur Finanzierung seiner Ausgaben kann der Verein einen Mitgliedsbeitrag erheben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Bei einem Beitragsrückstand von mehr als 12 Monaten nach dem letzten Beitragszeitraum erlischt die Mitgliedschaft automatisch. | 5.8. | Einfügung eines Hinweises zur möglichen Erhebung eines Mitgliedsbeitrags als Verknüpfung zu dessen spezifischer Bestimmung in Kap 7 der neuen Geschäftsordnung. | |||
| Wer gegen
die Interessen oder das Ansehen des Vereins verstößt, kann vom Vorstand aus
dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen seine Entscheidung kann die
Mitgliederversammlung angerufen werden |
Wer gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins verstößt, kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen seine Entscheidung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, die endgültig über den Ausschluss entscheidet. | 5.9. | lediglich Neuformulierung, keine inhaltliche Veränderung | |||
| Kapitel ersatzlos gestrichen, da sich die Beitragspflichten bereits aus den Bestimmungen der Satzung sowie Kap. 7 der neuen Geschäftsordnung ergeben, die das Mitglied i.S.d. neu eingeführten Kap. 5.4. mit seinem Eintritt anerkennt | ||||||
| Bestimmungen zu Ehrenmitgliedern gehen in Kap. 6 der neuen Geschäftsordnung auf | ||||||
| Bestimmungen zu Ehrenmitgliedern gehen in Kap. 6 der neuen Geschäftsordnung auf | ||||||
| Anpassung an gelebte Praxis. Muss nicht in Satzung oder GO geregelt werden | ||||||
| Gestrichen. Da Ehrenmitglieder auch Mitglieder sind, ergibt sich deren Recht auf Teilnahme an der Mitgliederversammlung bereits aus der Satzung | ||||||
| Bestimmungen zu Ehrenmitgliedern gehen in Kap. 6 der neuen Geschäftsordnung auf | ||||||
| Organe | Organe Organe des Vereins sind - Die Mitgliederversammlung und - Der Vorstand |
6. | ||||
| Die Mitgliederversammlung | ||||||
| Der Vorstand | ||||||
| Anpassung, da die Spielerversmamlung kein Veriensorgan i.S.d. BGB ist | ||||||
| Mitgliederversammlung | Mitgliederversammlung | 7. | ||||
| Die
Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des |
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie bestimmt Satzung und Ordnungen des Vereins, nimmt Berichte des Vorstandes und der Prüfer entgegen, erteilt dem Vorstand Entlastung, genehmigt die Einnahmen-Überschuss-Rechnung, setzt die Mitgliederbeiträge fest, tätigt die Wahlen und beschließt über Änderungen der Satzung und der Ordnungen und anderer vorliegender Anträge. | 7.1. | Anpassung an die gelebte Praxis (u.a. EÜR statt GuV, Satzung und Ordnungen statt Richtlinien, etc.) | |||
| Es gibt
ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen. Sie bestehen aus
den Mitgliedern des |
Es gibt ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen. Sie bestehen aus den Mitgliedern des Vereins. | 7.2. | ||||
| Die
ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich einmal |
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich einmal abgehalten. | 7.3. | Streichung des Versammlungsortes, damit größere Versammlungen
auch woanders abgehalten werden können (z.B. Bürgerhaus) / Regelung zur
Einberufung von Versammlungen werden nun in Kap. 7.5. der neuen Satzung
geregelt „Der Versammlungsort muss nicht zwingend in der Satzung angegeben werden.“ Baumann, T. / Sikora, M. (2017): Hand- und Formularbuch des Vereinsrechts, §5 Rn. 175, S. 127 mit Verweis auch auf §7 Rn. 92. Siehe hierzu auch Hau, W. / Poseck, R. (2020): BeckOK BGB zu §32 BGB, Rn. 14. |
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| Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss entweder auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag eines Drittels der Mitglieder stattfinden. | 7.4. | Wörtliche Übernahme der Bestimmungen aus Kap. 10.6. der alten Satzung | ||||
| Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand mit einer Frist von mindestens 14 Tagen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch öffentlichen Aushang im Schaukasten am Probenraum oder durch Einladung in Textform (Brief, Fax, E-Mail) bekannt gegeben. Unabhängig von dieser förmlichen Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt eine informative Bekanntmachung in der örtlichen Presse. | 7.5. | Übernahme aus Kap. 10.3. der alten Satzung und Änderung. In der
Vergangenheit war es oftmals problematisch, dass die örtliche Presse die
Versammlungsankündigungen nicht zeitnah bzw. wörtlich veröffentlicht hat. Um
die Formanforderungen der Satzung gewährleisten zu können, sollen die Form-
und Fristvorgaben der Einberufung geändert werden. 1. Einfügung der Vorgaben zur Beifügung der Tagesordnung "Die Tagesordnung ist gem. §32 Abs. 1 S.2 BGB mit der Einladung bekannt zu geben, wobei die Gegenstände der Beschlussfassung sowie deren Reihenfolge (...) festgesetzt werden. Die Tagesordnung muss (..) daher so konkret gefasst sein, dass die Vereinsmitglieder Umfang und Tragweite der einzelnen Tagesordnungspunkte einordnen und auf dieser Grundlage entscheiden können, ob sie an der Mitgliederversammlung teilnehmen wollen. Ob ein Tagesordnungspunkt konkret genug bezeichnet ist, kann nur anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Erforderlich ist jedenfalls die kurze, stichwortartige Benennung des Beschlussgegenstandes. Dagegen ist es nicht erforderlich, den ganzen Antrag wörtlich wiederzugeben oder weitere Einzelheiten zu benennen. (...) Zusätzlich zur Bekanntgabe der Tagesordnung hat das Einberufungsorgan den Mitgliedern für bestimmte komplexe Beschlussgegenstände weitre Unterlagen vorab zur Verfügung zu stellen. Dies muss jedoch nicht innerhalb der Einberufungsfrist erfolgen, aber so rechtzeitig vor der Versammlung, dass eine sachgerechte Vorbereitung (...) möglich ist." Baumann, T. / Sikora, M. (2017): Hand- und Formularbuch des Vereinsrechts, §5 Rn. 166 u. 171, S. 125-126. Siehe hierzu auch Hau, W. / Poseck, R. (2020): BeckOK BGB zu §32 BGB, Rn. 15-17 / Palandt, O. (2006): Kommentar zum BGB, §32 BGB, Rn. 4, S. 36. 2. Einführung alternativer Formen der Einladung "Das Vereinsrecht enthält keine Vorschrift, in welcher Form die Mitgliederversammlung einzuberufen ist. Daher kann die Satzung die Form der Einladung (..) grundsätzlich frei wählen (...). Alternative Einladungsmöglichkeiten (...) zulässig, wenn durch diese Gestaltung den Mitgliedern nicht die Möglichkeit der Kenntnisnahme erschwert wird (...)." Baumann, T. / Sikora, M. (2017): Hand- und Formularbuch des Vereinsrechts, §7 Rn. 75 u. 75a, S. 188. Siehe hierzu auch Hau, W. / Poseck, R. (2020): BeckOK BGB zu §32 BGB, Rn. 11-12 / Palandt, O. (2006): Kommentar zum BGB, §32 BGB, Rn. 3, S. 36. |
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| Anträge
müssen schriftlich mit Begründung spätestens |
Anträge müssen schriftlich mit Begründung spätestens 21 Tage vor Tagungstermin beim Vorstand eingereicht sein. Zusätzliche Anträge können durch Versammlungsbeschluss zu Versammlungsbeginn in die Tagesordnung aufgenommen werden. Antragsberechtigt sind die Mitglieder und der Vorstand. | 7.6. | Bislang müssen Anträge für die Mitgliederversammlung mindestens 2 Wochen eingereicht werden. Nun soll hierfür eine Frist von 21 Tagen eingesetzt werden, damit der Vorstand noch ausreichend Zeit hat, die Anträge noch in die der Einberufung beigefügte Tagesordnung mit aufzunehmen. Der Termin der Mitgliederversmammlung wird bereits im Dorfkalender von Thüle weit im Voraus bekanntgegeben und ist daher öffentlich bekannt. | |||
| Wörtlich übernommen in Kap. 7.6. der neuen Satzung | ||||||
| Wörtliche Übernahme dieser Regelung in Kap. 7.4. der neuen Satzung | ||||||
| Bestimmungen ersatzlos gestrichen, da sowohl ordentliche als
auch außerordentliche Versammlungen mit einer Frist von mindestens 14 Tagen
einzuberufen sind. Insofern ist diese Bestimmung überflüssig. "Das Gesetz schweigt zur Einladungsfrist. (...) Trifft die Satzung keine ausdrückliche Bestimmung, so gilt die Einberufungsfrist sowohl für die außerordentliche als auch für die ordentliche Mitgliederversammlung. (...), §7 Rn. 60, S. 183. |
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| Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dessen Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Sie ist beschlussfähig, wenn die ordnungsgemäße Einladung durch die anwesenden Mitglieder festgestellt und bestätigt ist. | 7.7. | Neuaufnahme eines klarstellenden Hinweises zur Verammlungsleitung. Ansonsten wörtlich übernommen. | ||||
| Über jede
Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die
Beschlüsse wörtlich zu protokollieren sind. Die Niederschrift wird vom
Vorsitzenden |
Klarstellunng, dass Protokoll vom Protokollführer zu unterzeichnen ist sowie vom Vorsitzenden. Ansonsten wörtliche Übernahme in Kap. 7.13. der neuen Satzung. | |||||
| Abstimmungen und Wahlen werden grundsätzlich offen durchgeführt. Eine geheime Abstimmung erfolgt dann, wenn dies von mindestens der Hälfte der anwesenden Mitglieder verlangt wird. In diesem Fall ist vor Durchführung der geheimen Abstimmung ein Wahlleiter im offenen Verfahren und mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu bestimmen, der die geheime Wahl durchführt. | 7.8. | Änderung der Vorgaben aus Kap. 16.1. der alten Fassung. Nun
offene Wahlen als Standard vorgesehen anstatt schriftliche und geheime Wahl
in Kap. 6.1. der alten Satzung. „Die Mitgliederversammlung kann grundsätzlich die Abstimmungsform frei festlegen, sofern in der Satzung nichts Abweichendes geregelt ist. (…) Weder Abstimmungen noch Wahlen verlangen eine geheime Abstimmung.“ Baumann, T. / Sikora, M. (2017): Hand- und Formularbuch des Vereinsrechts, §5 Rn. 198, S. 134. Siehe hierzu auch Hau, W. / Poseck, R. (2020): BeckOK BGB zu §32 BGB, Rn. 25 / Palandt, O. (2006): Kommentar zum BGB, §32 BGB, Rn. 7, S. 36. |
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| Abwesende können gewählt werden, sofern diese vorher ihre Bereitschaft zur Übernahme des Amts schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt haben. | 7.9. | |||||
| Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. | 7.10. | Redaktionelle Anpassung. Ansonsten wörtlich übernommen aus Kap. 16.1. der alten Fassung | ||||
| Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittel-, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. | 7.11. | Übernahme aus Kap. 16.2. der alten Satzung | ||||
| Beschlüsse über die Änderung des Vereinszwecks bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder des Vereins. | 7.12. | Neuaufnahme dieses klarstellenden Hinweises, da nach §33 BGB für eine Zweckänderung eine Zustimmung aller (auch der nicht anwesenden) Mitglieder notwendig ist. | ||||
| Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die Beschlüsse wörtlich zu protokollieren sind. Die Niederschrift wird vom Protokollführer und dem Vorsitzenden unterzeichnet. | 7.13. | Klarstellunng, dass Protokoll vom Protokollführer zu unterzeichnen ist sowie vom Vorsitzenden. Ansonsten wörtliche Übernahme aus Kap. 10.9. der alten Satzung. | ||||
| Übernahme der Regelungen in Kap. 5 der neuen Geschäftsordnung | ||||||
| Übernahme der Regelungen in Kap. 5.1 der neuen Geschäftsordnung | ||||||
| Übernahme der Regelungen in Kap. 5.2 der neuen Geschäftsordnung | ||||||
| Vorstand | Vorstand | 8. | ||||
| Der
Vorstand erfüllt die Aufgaben des |
Der Vorstand erfüllt die Aufgaben des Vereins im Rahmen der Satzung und der Ordnungen sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. | 8.1. | ||||
| Dem Vorstand obliegen Beratungen und Beschlussfassungen über die Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. | Dem Vorstand obliegen Beratungen und Beschlussfassungen über die Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. | 8.2. | ||||
| Der
Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus |
Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand sowie den weiteren in der Geschäftsordnung des Vereins benannten Vorstandsmitgliedern. | 8.3. | Vereinfachte Darstellung mit Hinweis auf die Benennung der
weiteren Vorstandsmitglieder in Kap. 3 der neuen Geschäftsordnung und Kap.
7.7 der neuen Satzung sowie Kap. 5.1. der neuen Geschäftsordnung. |
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| Der
geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
besteht aus dem Vorsitzenden, dem
Geschäftsführer und dem Kassierer. Der |
Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) besteht aus dem Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Kassierer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. | 8.4. | ||||
| Ersatzlos gestrichen, da Vorgaben aufgehen in Kap. 3 der neuen Geschäftsordnung | ||||||
| Ersatzlos gestrichen, da sich dieses Recht bereits aus den Vorgaben der Satzung sowie der gesetzlichen Vertretungsrechts des geschäftsführenden Vorstandes ergibt | ||||||
| Der Vorstand wird für die Dauer von 4 Jahren gewählt. | Der Vorstand wird für die Dauer von 4 Jahren gewählt und bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. | 8.5. | Aufnahme einer klarstellenden Übergangsbestimmung für den Altvorstand. | |||
| Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so hat in der nächsten anstehenden Mitgliederversammlung eine Nachwahl zu erfolgen. Der Vorstand ist berechtigt, bis zur Nachwahl einem Vereins- oder Vorstandsmitglied kommissarisch die Aufgabe des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds zu übertragen. | 8.6. | Klarstellende Neueinführung dieser Bestimmung | ||||
| Ausschüsse | ||||||
| Der Vorstand |
Übernahme dieser Regelung in Kap. 3.5. der neuen Geschäftsordnung / Anpassung an gelebte Praxis, dass Aussschüsse lediglich vom Vorstand und nicht von der Mitgliederversammlung eingesetzt werden können. | |||||
| Wirtschaftsführung | Wirtschaftsführung | 9. | ||||
| Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. | 9.1. | Herausstellung dieses Punktes aus Kap. 14.1. der alten Satzung | ||||
| Für jedes
Geschäftsjahr |
Für jedes Geschäftsjahr ist eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung aufzustellen, die der Mitgliederversammlung vorzulegen ist. | 9.2. | Anpassung an gelebte Praxis (keine formelle Haushaltsplanung und EÜR statt Jahresrechnung). Definition des Geschäftsjahres nun in Kap. 9.1. der neuen Satzung. | |||
| Die Mitgliederversammlung wählt zur Rechnungs- und Kassenprüfung zwei Prüfer. Wiederwahl ist zulässig, jedoch mit der Maßgabe, dass bei jeder Wahl ein Prüfer ausscheidet. | 9.3. | Übernahme dieser Bestimmungen aus Kap. 15 der alten Satzung | ||||
| Die für zwei Jahre gewählten Kassenprüfer haben die Kassengeschäfte des Vereins nach Ablauf eines Kalenderjahres zu prüfen und hierfür einen Prüfungsbericht abzugeben. Aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder eines Beschlusses der Mitgliederversammlung kann auch außerhalb der jährlichen Prüfungstätigkeit eine weitere Kassenprüfung aus begründetem Anlass vorgenommen werden. | 9.4. | Klarstellende Neueinführung dieser Bestimmung | ||||
| Für die
Erfüllung der Aufgaben des |
Für die Erfüllung der Aufgaben des Vereins werden nach Beschluss der Mitgliederversammlung Beiträge von den Mitgliedern erhoben. | 9.5. | ||||
| Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. | Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. | 9.6. | ||||
| Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. | Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. | 9.7. | ||||
| Übernahme dieser Bestimmungen in Kap. 9.3. der neuen Satzung | ||||||
| Abstimmung und Wahlen | ||||||
| Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. | im Wesentlichen wörtliche Übernahme in Kap. 7.10. der neuen Fassung | |||||
| im Wesentlichen wörtliche Übernahme in Kap. 7.11. der neuen Fassung, jedoch ohne Hinweis auf Zustimmung der Mitgliedsversammlung zum Mitgliedsausschluss (insofern kann dieser nun mit einfacher Mehrheit nach Kap. 7.10. getroffen werden) | ||||||
| Vorgaben gelöscht und neu gefasst in Kap. 7.8. der neuen
Satzung. |
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| Ausgliederung der Vorgaben zum Datenschutz in Kap. 11 der neuen Geschäftsordnung sowie Anpassung der datenschutzrechtlchen Vorgaben an die DSGVO. | ||||||
| Als Mitglied im Volksmusikerbund NRW, Kreismusikerbund Paderborn e.V. ist der Musikverein verpflichtet, seine Mitglieder an den Kreismusikerbund zu melden, dieser gibt die Daten an den Volksmusikerbund NRW e.V. weiter. Verarbeitet werden dabei Name, Vorname, Geburtsdatum und Eintrittsdatum im Verein. Diese dienen dem Nachweis für Versicherung, für Statistiken sowie von Ehrungen und Auszeichnungen durch den/die Dachverbände. Dieser Einwilligung in die Datenverarbeitung durch den Dachverband kann durch schriftlichen Antrag an den Vorstand des Musikvereins jederzeit widersprochen werden. Im Falle des Widerspruchs kann der/die Widersprechende an möglichen Wettbewerben nicht teilnehmen und die Ehrungen und Auszeichnungen der Dachverbände nicht erhalten. Im Mitgliederverwaltungssystem der Dachverbände werden diese personenbezogenen Daten des widersprechenden Mitgliedes durch den Musikverein als anonymisiert gekennzeichnet. | Wörtlich übernommen in Kap. 11.4. der neuen Geschäftsordnung | |||||
| Bestimmungen gehen auf in Kap. 4 der neuen Geschäftsordnung | ||||||
| Auflösung | Auflösung | 10. | ||||
| Die
Auflösung des |
Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Die Einladung zu dieser Versammlung hat mindestens vier Wochen vor dem Termin zu erfolgen. Die Einladung muss den Antrag auf Auflösung mit Begründungen enthalten. | 10.1. | Löschung der Einladungsform. Damit Einladung wie zu einer
sonstigen Versammlung i.S.d. Kap. 7.5. der neuen Satzung "Das Gesetz schweigt zur Einladungsfrist. (...) Trifft die Satzung keine ausdrückliche Bestimmung, so gilt die Einberufungsfrist sowohl für die außerordentliche als auch für die ordentliche Mitgliederversammlung. (...) Hat der Verein keine Einladungsfrist in der Satzung festgelegt, so ist die Einberufung so vorzunehmen, dass der Schutzzweck der Einberufungsfrist gewahrt ist. Dies ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.(...) Vereine mit ausschließlich ortsansässigen Mitgliedern sollten eine Einberufungsfrist von mindestens einer Woche einhalten, überregional tätige Vereine (...) dagegen mindestens eine Frist von vier Wochen." Baumann, T. / Sikora, M. (2017): Hand- und Formularbuch des Vereinsrechts, §7 Rn. 59-62, S. 183-184. |
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| Zur Vereinfachung der Vorgaben Löschung des kompletten Absatzes, da Mehrheitsverhältnisse für die Auflösung des Vereins bereits in 7.11 der neuen Satzung geregelt. | ||||||
| Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Salzkotten, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Ortsteil Thüle zu verwenden hat. | Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Salzkotten, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Ortsteil Thüle zu verwenden hat. | 10.2. | Vorgaben bleiben unberührt im Sinne der Vorgaben der AO. „Die Satzung „muss“ die in Anlage 1 zu §60 AO (Mustersatzung) bezeichneten Festlegungen enthalten, dh die Mustersatzung muss wortgenau übernommen werden. Eigene Formulierungen sind schädlich. Die Reihenfolge der in der Mustersatzung genannten Paragraphen muss nicht unbedingt eingehalten werden.“ Baumann, T. / Sikora, M. (2017): Hand- und Formularbuch des Vereinsrechts, §14 Rn. 77, S. 565. |
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| Unter-schriften | Vorstehende
Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 10.02.2017 beschlossen |
Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 23.10.2021 beschlossen und unterzeichnet vom geschäftsführenden Vorstand. | Unter-schriften | Die neue Satzung muss lediglich vom geschäftsführenden Vorstand i.S.d. §26 BGB unterzeichnet werden (Vorsitzender, Geschäftsführer, Kassierer) / i.S.v. Kap. 8.4. der neuen Satzung rein rechtlich sogar nur von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes. Lt. "Hand- und Formularbuch des Vereinsrechts" (2017), SS. 137-138 müsste die Satzung rein rechtlich gar nicht unterschrieben werden. Macht aber zur Beweissicherung Sinn. | ||
| Geschäftsordnung | ||||||
| Geschäftsordnung Musikverein Thüle 1924 e.V. | Deck-blatt | Neueinführung der Geschäftsordnung | ||||
| Beschlossen
von der Mitgliederversammlung am xx.xx.2021. Alle Bezeichnungen sind geschlechtsneutral. |
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| Zweck Die Geschäftsordnung des Vorstandes beinhaltet Regelungen zur operativen Geschäftsführung des Musikvereins. |
1. | |||||
| Grundsätze der Geschäftsführung | 2. | |||||
| Die Geschäftsführung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand, bestehend aus Vorsitzendem, Geschäftsführer und Kassierer. | 2.1. | |||||
| Unterstützt wird der geschäftsführende Vorstand durch die weiteren Mitglieder des Vorstandes. | 2.2. | |||||
| Der Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet diese. | 2.3. | |||||
| Abstimmungen des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. | 2.4. | |||||
| Die Vorstandsarbeit erfolgt ehrenamtlich und unentgeltlich. | 2.5. | |||||
| Aufgabenverteilung im Vorstand | 3. | |||||
| Grundsätzlich erfüllen die Mitglieder des Vorstands ihre Aufgaben in gemeinschaftlicher Verantwortung und unterstützen sich dabei gegenseitig. | 3.1. | |||||
| Unabhängig von seiner Gesamtverantwortung ergeben sich die
primären Zuständigkeiten der Vorstandsmitglieder wie folgt: - Vorsitzender: Repräsentation des Vereins bei externen Veranstaltungen, Koordination des Vorstands, Einberufung und Leitung von Mitgliederversammlungen, Vorstands- und Spielersitzungen, Koordination von Ehrungen, Weiterentwicklung des Vereins, Koordination der Jugendarbeit - Stv. Vorsitzender: Unterstützung des Vorsitzenden bei dessen Aufgaben, insb. als Koordinator für die Jugendarbeit (z.B. Führung der Instrumentenliste, Einsichtnahme in Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Jugendbetreuer, etc.) - Geschäftsführer: Führung der operativen Geschäfte (Vertragsverhandlungen, Terminplanung inkl. Annahme von Auftritten, Notartermine, etc.) - Stv. Geschäftsführer: Unterstützung des Geschäftsführers bei dessen Aufgaben,insb. als Schriftführer (z.B. Führung von Vereinschronik, Homepage und Mitgliederliste, Ausbildungs- und Leihverträgen (Instrumente, Uniformen, etc.), Zeitungsanzeigen, Änderungen von Satzungs- und Geschäftsordnung, Geburtstags-, Beerdigungs- und Weihnachtsgrüße) - Kassierer: Buchführung, Rechnungsstellung, Beitragseinzug, Jahresabschlusserstellung, Steuerwesen / Abstimmung mit dem Steuerberater - Stv. Kassierer: Unterstützung des Kassierers bei dessen Aufgaben, insb. als Getränkewart - Kapellmeister: Musikalische Leitung der Kapelle und des Jugendorchesters bei Auftritten und bei Proben, Abstimmung mit dem Dirigenten, Auswahl und Führung der Noten - Stv. Kapellmeister: Unterstützung des Geschäftsführers bei dessen Aufgaben |
3.2. | Klarstellende Neuaufnahme der grundsätzlichen Zuständigkeitsregelungen / im Gegensatz zur bisherigen Satzung sind Abteilungsleiter keine Mitgleider der erweiterten Geschäftsführung. Diese können gm. Tz. 3.4 GO jedoch an der Vorstandssitzung teilnehmen. | ||||
| Abweichend von vorgenannter Aufgabenverteilung kann der Vorstand auch eine anderweitige Zuständigkeitsverteilung festlegen. | 3.3. | |||||
| Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Vorstand bestimmte Aufgaben auch an separate Warte (Jugendwarte, Notenwarte, Probenraumwarte, etc.) übertragen, die er nach eigenem Ermessen bestimmen kann. Die ernannten Warte sowie die Abteilungsleiter können vom Vorstand zu den Vorstandssitzungen eingeladen werden. | 3.4. | |||||
| Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Ausschüsse einsetzen, denen grundsätzlich nicht mehr als 7 Personen angehören sollen. Der Vorsitzende soll Mitglied des Ausschusses sein. Die Beschlüsse der Ausschüsse bedürfen, soweit nichts anderes bestimmt wird, der Bestätigung durch den Vorstand. | 3.5. | Übernahme dieser Regelung aus Kap. 12.1 der alten Satzung / Anpassung an gelebte Praxis, dass Aussschüsse lediglich vom Vorstand und nicht von der Mitgliederversammlung eingesetzt werden können. | ||||
| Abteilungen | 4. | Übernahme der Regelungen aus Kap. 18 der alten Satzung | ||||
| Der Verein kann verschiedene Abteilungen gründen. | 4.1. | Klarstellende Neueinführung dieser Bestimmung | ||||
| Für die Gründung einer Vereinsabteilung ist die Bestätigung durch die Mitgliederversammlung erforderlich. | 4.2. | |||||
| Jede Abteilung des Vereins wird von einem/einer Abteilungsleiter/in geleitet. | 4.3. | |||||
| Abteilungsleiter werden auf längstens zwei Jahre von den Abteilungen in einer Abteilungsversammlung gewählt und in der Mitgliederversammlung bestätigt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. | 4.4. | |||||
| Jede Abteilung regelt die Angelegenheiten und Aufgaben des internen Geschäftsbetriebes selbständig. Die Abteilungen sind dabei an die Satzung des Hauptvereins und die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung gebunden. | 4.5. | |||||
| Die Abteilungen bestreiten ihren finanziellen Aufwand nach den jeweils zugewiesenen Mitteln. Die Abteilungen haben ein eigenes Kassenrecht, die Abteilungskassen unterliegen der uneingeschränkten Prüfung durch die gewählten Kassenprüfer des Vereins. | 4.6. | |||||
| Die Kassenführung der Abteilung ist Bestandteil der Kassenführung des Hauptvereins. | 4.7. | |||||
| Das Recht Spendenquittungen auszustellen liegt ausschließlich beim Hauptverein. | 4.8. | |||||
| Bei grob fahrlässigem Verhalten gegen die Satzungen des Vereins kann der geschäftsführende Vorstand die Abteilung auflösen. | 4.9. | |||||
| Spielerversammlung | 5. | Übernommen aus Kap. 11 der alten Satzung | ||||
| Eine Spielerversammlung aller aktiven Mitglieder kann vom Vorsitzenden, auf Antrag des Dirigenten oder auf Antrag des Vorstandes einberufen werden. Der Vorsitzende leitet die Spielersitzung. | 5.1. | Übernommen aus Kap. 11.1 der alten Satzung. | ||||
| Die Spielerversammlung berät und beschließt Probleme für die Kapelle, die von Bedeutung und Wichtigkeit sein können, insbesondere Besetzung und Stimmenverteilung innerhalb der Gruppe. | 5.2. | Übernommen aus Kap. 11.2 der alten Satzung. | ||||
| Ehrenmitglieder | 6. | Wortgleich übernommen aus Kap. 8 der alten Satzung (einige Teile jedoch gestrichen) | ||||
| Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch die Mitgliederversammlung zum Ehrenvorsitzenden oder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. | 6.1. | Wortgleich übernommen aus Kap. 8 der alten Satzung | ||||
| Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. | 6.2. | Wortgleich übernommen aus Kap. 8 der alten Satzung | ||||
| Mitgliedsbeitrag | 7. | Neu eingefügte Bestimmungen | ||||
| Der jährliche Mitgliedsbeitrag des Musikvereins beträgt 12 EUR pro Jahr und wird im Regelfall vom Kassierer im Lastschriftverfahren eingezogen. | 7.1. | Neu eingefügte Bestimmungen | ||||
| Das entsprechende Lastschriftmandat sowie die zugehörigen Bankdaten sind dem Verein zusammen mit dem Mitgliedsantrag zur Verfügung zu stellen. | 7.2. | Neu eingefügte Bestimmungen | ||||
| Materialbereitstellung | 8. | Neu eingefügte Bestimmungen | ||||
| Auf Antrag eines aktiven Musikers wird diesem ein mittelklassiges Standardinstrument sowie das entsprechende Zubehör kostenlos zur Verfügung gestellt, sofern die Bereitstellung den berechtigten Interessen des Vereins nicht widerspricht. | 8.1. | Neu eingefügte Bestimmungen | ||||
| Aktiven Musikern in Ausbildung kann darüber hinaus eine Vereinsuniform kostenlos zur Verfügung gestellt werden. | 8.2. | Neu eingefügte Bestimmungen | ||||
| Im Gegensatz zu vorgenannten Bestimmungen kann im Einzelfall auch eine anderweitige Regelung getroffen werden. Über die spezifische Ausgestaltung der Materialbereitstellung entscheidet der Vorstand nach Maßgabe des Vereinsinteresses im eigenen Ermessen. | 8.3. | Neu eingefügte Bestimmungen | ||||
| Sofern den Musikern seitens des Vereins Instrumente, Zubehörteile und/oder Uniformen bereitgestellt werden, wird hierüber ein entsprechender Leihvertrag geschlossen. | 8.4. | Neu eingefügte Bestimmungen | ||||
| Musikausbildung | 9. | Neu eingefügte Bestimmungen | ||||
| Eine wesentliche Aufgabe des Musikvereins besteht in der Ausbildung neuer Musiker. | 9.1. | Neu eingefügte Bestimmungen | ||||
| Die Koordination der Musikausbildung erfolgt hierbei im Allgemeinen durch den Musikverein. Hierzu wird sowohl ein Ausbildungsvertrag mit dem Musikschüler geschlossen als auch ein Ausbildungsvertrag mit dem Musiklehrer. | 9.2. | Neu eingefügte Bestimmungen | ||||
| Jugendarbeit | 10. | Neu eingefügte Bestimmungen zur Umsetzung jugendschutzrechtlicher Vorschriften | ||||
| Eine wesentliche Aufgabe des Musikvereins besteht in der Förderung der jugendlichen Musikschüler. | 10.1. | Neu eingefügte Bestimmungen zur Umsetzung jugendschutzrechtlicher Vorschriften | ||||
| Hierzu kann ein Jugendorchester gebildet werden, in dem die jugendlichen Musikschüler das Zusammenspiel in einem Orchester erlernen. | 10.2. | Neu eingefügte Bestimmungen zur Umsetzung jugendschutzrechtlicher Vorschriften | ||||
| Darüber hinaus können auch weitere Gruppenaktivitäten (Gemeinschaftsabende, Ausflüge, etc.) durchgeführt werden. | 10.3. | Neu eingefügte Bestimmungen zur Umsetzung jugendschutzrechtlicher Vorschriften | ||||
| Auf Basis einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Kreisjugendamt hat der Musikverein gem. §72a Abs. 4 SGB VIII sicherzustellen, dass der Musikverein als ein Träger der freien Jugendhilfe nur neben- oder ehrenamtliche Personen beschäftigt, die strafrechtlich im Sinne des §72a SGB VIII nicht in Erscheinung getreten sind. In Abhängigkeit von Art, Dauer und Intensität des Kontakts dieser Person zu Minderjährigen hat sich der Musikverein spätestens drei Monate nach Beginn der Tätigkeit sowie in regelmäßigen Abständen von maximal 5 Jahren durch Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis bzw. die darauf basierende Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Kommunalverwaltung hiervon zu überzeugen. Die Einsichtnahme ist vom Verein mit dem Datum seiner Vorlage zu dokumentieren, welche spätestens drei Monate nach Beendigung der Tätigkeit zu löschen ist. | 10.4. | Neu eingefügte Bestimmungen zur Umsetzung
jugendschutzrechtlicher Vorschriften Informationen zur Sache sowie zur Vereinbarung mit dem Kreis Paderborn sind unter folgendem Link abrufbar: https://www.kreis-paderborn.de/kreis_paderborn/buergerservice/amtsverzeichnis/aemter/51-jugendamt/jugend-bildung-freizeit/72a.php |
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| Aus diesem Grund wird mit den Ausbildern jugendlicher Musikschüler eine entsprechende Vereinbarung zur Vorlage der notwendigen Unterlagen vereinbart. Im Gegensatz zur Musikausbildung findet bei der weiteren Jugendarbeit (z.B. Jugendorchester) kein individueller Kontakt mit Jugendlichen statt, sodass kein tiefergehendes Abhängigkeitsverhältnis von den Jugendlichen zu erwarten ist. Für die sonstige Jugendarbeit wird von den Beteiligten (z.B. Dirigent des Jugendorchesters) insofern auf eine Einsichtnahme in die Unbedenklichkeitsbescheinigung verzichtet. | 10.5. | Neu eingefügte Bestimmungen zur Umsetzung jugendschutzrechtlicher Vorschriften | ||||
| Datenschutz | 11. | Ausgliederung der Vorgaben zum Datenschutz aus Kap. 17 der alten Satzung sowie Anpassung der datenschutzrechtlchen Vorgaben an die DSGVO. | ||||
| Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein personenbezogene Daten auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt in Einklang mit den im BDSG bzw. der DSGVO festgelegten Vorschriften . | 11.1. | |||||
| Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden vom Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht. | 11.2. | |||||
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11.3. | |||||
| Als Mitglied im Volksmusikerbund NRW, Kreismusikerbund Paderborn e.V. ist der Musikverein verpflichtet, seine Mitglieder an den Kreismusikerbund zu melden, dieser gibt die Daten an den Volksmusikerbund NRW e.V. weiter. Verarbeitet werden dabei Name, Vorname, Geburtsdatum und Eintrittsdatum im Verein. Diese dienen dem Nachweis für Versicherung, für Statistiken sowie von Ehrungen und Auszeichnungen durch den/die Dachverbände. Dieser Einwilligung in die Datenverarbeitung durch den Dachverband kann durch schriftlichen Antrag an den Vorstand des Musikvereins jederzeit widersprochen werden. Im Falle des Widerspruchs kann der/die Widersprechende an möglichen Wettbewerben nicht teilnehmen und die Ehrungen und Auszeichnungen der Dachverbände nicht erhalten. Im Mitgliederverwaltungssystem der Dachverbände werden diese personenbezogenen Daten des widersprechenden Mitgliedes durch den Musikverein als anonymisiert gekennzeichnet. | 11.4. | Wörtlich übernommen aus Kap. 17.5. der alten Satzung | ||||
| Für die Darlegung der datenschutzrechtlichen Themen beim Betrieb der Vereinshomepage wird auf der Vereinshomepage eine separate Datenschutzerklärung veröffentlicht. | 11.5. | Ausgliederung der Vorgaben zum Datenschutz aus Kap. 17 der alten Satzung sowie Anpassung der datenschutzrechtlchen Vorgaben an die DSGVO. | ||||
| Nach Rücknahme der Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten sowie beim Austritt eines Mitglieds wird der Verein die gespeicherten Daten unverzüglich löschen, solange dem keine gesetzlichen Vorgaben entgegenstehen. Sämtliche Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt. | 11.6. | |||||
| Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. | 11.7. | |||||
| Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliedsdaten erfordert. Macht ein sonstiges Mitglied geltend, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Aufgaben benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden. | 11.8. | |||||
| Aufgrund seiner beschränkten Datenverarbeitungsaktivitäten (u.a. weniger als 20 Personen mit persönlichen Daten im Kontakt, keine ständige Beschäftigung mit der automatisierten Datenverarbeitung, keine Verarbeitung besonders sensibler Daten i.S.d. Art 9 und 10 DSGVO) ist der Musikverein nicht zur Stellung eines formellen Datenschutzbeauftragten i.S.d. §38 Abs. 1 BDSG i.V.m. Art. 37 DSGVO verpflichtet. Ein formeller Datenschutzbeauftragter wird daher nicht bestimmt . | 11.9. | |||||
| Ehrungen | 12. | Klarstellende Neueinführung dieser Bestimmungen auf Basis der gelebten Praxis | ||||
| Für 10-, 25-, 40-, 50-, 60- und 75-jährige aktive Mitgliedschaft verleiht der Musikverein eine Anstecknadel sowie eine Urkunde. | 12.1. | |||||
| Für 10-, 25-, 40-, 50-, 60- und 75-jährige passive Mitgliedschaft verleiht der Musikverein eine Anstecknadel sowie eine Urkunde. | 12.2. | |||||
| Für eine mehr als 30-jährige aktive Mitgliedschaft verleiht der Musikverein einen Verdienstorden. Die Verleihung dieser Verdienstorden erfolgt rückwirkend im fünfjährigen Turnus, der ab dem Gründungsjahr 1924 ermittelt wird. | 12.3. | |||||
| Für die Ermittlung der aktiven Vereinszugehörigkeit werden die Zeiten der Jugendausbildung mitgerechnet. Unterbrechungen der aktiven Mitgliedschaft von kumuliert weniger als 5 Jahren sind für die Ermittlung der Dauer einer aktiven Mitgliedschaft unschädlich. | 12.4. | |||||
| Unabhängig von den vereinseigenen Auszeichnungen kann der Vorstand des Musikvereins verdiente Mitglieder für Auszeichnungen durch andere Organisationen (Vereine, Verbände, Kommunen, etc.) nach eigenem Ermessen vorschlagen. | 12.5. | |||||
| Abweichungen von den vorgenannten Regelungen können vom Vorstand im Einzelfall vorgenommen werden. | 12.6. | |||||
| Beerdigungen | 13. | Klarstellende Neueinführung dieser Bestimmungen auf Basis der gelebten Praxis | ||||
| An Beerdigungen von Vereinsmitgliedern nimmt der Musikverein grundsätzlich mit einer Abordnung teil. | 13.1. | |||||
| An Beerdigungen aktiver Mitglieder oder passiver Mitglieder, die mindestens bis zur Vollendung ihres 60. Lebensjahres aktiv tätig waren, beteiligt sich der Musikverein auf Wunsch der Angehörigen darüber hinaus auch musikalisch an der Beerdigung. | 13.2. | |||||
| Im Einzelfall kann vom Vorstand eine abweichende Vorgehensweise von der zuvor beschriebenen Regelung beschlossen werden. | 13.3. | |||||
| Vorstehende Geschäftsordnung wurde in der Mitgliederversammlung vom 23.10.2021 beschlossen und unterzeichnet vom geschäftsführenden Vorstand. | Unter-schriften | Lt. "Hand- und Formularbuch des Vereinsrechts" (2017), SS. 137-138 müsste die Satzung rein rechtlich gar nicht unterschrieben werden. Macht aber zur Beweissicherung Sinn. | ||||